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02. August 2026Schweizer, EP-, DE- u. CZ-Patentanwalt
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Vortrag „Das revidierte Schweizer Patentrecht“ am 02. September 2026
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Bekanntlich trete ich dafür ein, dass die erfinderische Tätigkeit nicht angewendet wird. Der Umstand, dass Sie meine Schreiben nicht beantworten, lässt mich vermuten, dass das IGE dazu neigt, die erfinderische Tätigkeit anzuwenden. Bekanntlich soll dieses Thema während dem oben genannten Anlass diskutiert werden.
Den alten Römern war die Aussage auch bekannt: „Audiat et altera pars!“ Ich möchte während dem genannten Anlass meinen Standpunkt zum genannten Thema erläutern. In der Beilage finden Sie vier Bilder, anhand welcher ich meinen Standpunkt darlegen will. Diese Bilder möchte ich in der Reihenfolge zeigen, die unten in diesem Schreiben angegeben ist.
Im Bild Der Scheideweg bei „nicht naheliegend“ nehme ich bewusst Bezug auf eine Bestimmung des PCT. Bekanntlich gilt der PCT weltweit. Die erwähnte PCT-Bestimmung ermöglicht die Anwendung meiner Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung (DNAL) und eo ipso auch die Anwendung dieser Definition weltweit. So könnten wir ein weltumspannendes einheitliches System zur Beurteilung von Erfindungen haben, das von Werturteilen frei ist.
Der Inhalt des letzten der beiliegenden Bilder hängt mit dem Thema des Anlasses nicht unmittelbar zusammen. Der Inhalt dieses Bildes soll den Besuchern des Anlasses ein Beispiel vor die Augen führen, wie die Informatik im Erfindungswesen bereits Fuss gefasst hat. Auch aus diesem Grund wäre es töricht, heutzutage eine Beurteilungsweise einführen zu wollen, die ihre Anfänge im Jahr 1906 mit der Einführung der Erfindungshöhe hatte, wenn es bereits nachweisbar Besseres gibt.
Bereits als Prüfer im Patentamt in Prag hat mich interessiert, wie man Computer in der Arbeit des Patentamtes einsetzen könnte. Eine diesbezügliche Skizze habe ich in GRUR, 1975 auf Seite 405 publiziert. Während meinen diesbezüglichen Forschungsarbeiten stelle ich fest, dass die Unbestimmtheiten, die mit der Erfindungshöhe bzw. mit der erfinderischen Tätigkeit verbunden sind, das prinzipielle Hindernis für eine wirkungsvolle Anwendung von Computern im Patentwesen darstellen. Dies war für mich auch der Anlass für die Suche nach einer rein rationalen Beurteilungsweise von Erfindungen. Computer können bekanntlich nur das bearbeiten, was Menschen zuvor rational erfasst haben. Die erwähnten Schwierigkeiten habe ich im Jahr 1978 dadurch beseitigt, dass ich die Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung (DNAL) aufgestellt hatte. Diese Definition war in meinem Buch „Materielle Prüfung von Erfindungen“, 1978, auf Seite 45 publiziert. Diese Definition ermöglichte mir, auf dem Gebiet der KI hinsichtlich der Erfindungen wirkungsvoll weiter zu forschen. Folglich weiss ich heutzutage sehr viel davon, in welcher Weise Computer im Erfindungswesen eingesetzt werden könnten. Solange es die erfinderische Tätigkeit im Patentwesen geben wird, ist keine wirkungsvolle Einführung der Informationstechnologie im Erfindungswesen möglich, und zwar wegen den Subjektivitäten bei der erfinderischen Tätigkeit.
Brief vom 02. August 2026 · Seite 1 von 2
Brief vom 02. August 2026 an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum — Fortsetzung
Ich hoffe, dass Sie die Möglichkeit finden, wie ich die Inhalte der beiliegenden Bilder dem anwesenden Publikum darlegen kann. Denn dies ist die Zukunft des Erfindungswesens. Ich könnte anhand vorläufig nur eines Beispiels vorführen, wie ChatGPT ein einfaches technisches Problem lösen kann. Aufgrund der so gewonnenen Erfahrungen kann ich mir klar vorstellen, wie das ChatGPT im Dialog mit einem Menschen Erfindungen macht, und zwar in einem Gesprächstempo! Dahinter steckt, meiner Ansicht nach, ein gewaltiges Wirtschaftspotential.
Übrigens: Seit Jahren ist es möglich, eine Recherche internationaler Art zu jeder eingereichten Schweizer Patentanmeldung durchführen zu lassen. Die Recherche, die im Rahmen der Reform des Patentgesetzes geplant ist, stellt somit nichts Neues dar. Sie verteuert die Bearbeitung Schweizer Patentanmeldungen. Ausserdem nimmt sie dem „Mann auf der Strasse“ die Freude daran, dass er ein Patent besitzt. Diese Freude ist nichts, was als ungebührend oder ähnlich bezeichnet werden müsste. Denn niemand ist bereit zu behaupten, dass seine Recherchen den Stand der Technik zu 100 % abklären. Deswegen gilt kein Patent als definitiv und für alle Ewigkeit erteilt.
Wenn das Schweizer Patent als qualitativ hochstehend gelten sollte, dann müssten alle geprüft werden und nicht nur fakultativ. Zudem gelten alle Patente unter der erfinderischen Tätigkeit wegen der Unbestimmtheit dieses Sprachausdrucks als fraglich und durch eine Nichtig-Erklärung gefährdet. Deswegen kann die fakultative Sachprüfung unter der erfinderischen Tätigkeit keine Verbesserung der Qualität des Schweizer Patents mit sich bringen.
Die Idee des „Patentbeschwerdegerichts“ finde ich nicht gut. Viel besser ist das Beschwerdesystem, das wir im Patentamt in Prag hatten. Die Beschwerdekammern bestanden aus Prüfern und einem Juristen. Die eiserne Regel war, dass der Prüfer, der den angegriffenen Entscheid getroffen hat, kein Mitglied der Kammer sein darf. Auch Prüfer-Neulinge konnten Beisitzer in den Kammern sein. So konnten sie schnell lernen, welche Folgen Fehler haben. Ausserdem trug dies zur Vereinheitlichung der Praxis des Patentamtes bei. Als ich ins Patentamt eintrat, war dies dort bereits eine gängige Praxis und ich profitierte sehr davon.
Der Kern der Revision des Patentrechts sollte darin liegen, dass Art. 1, Abs. 2 PatG anhand der Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung ausgelegt wird, damit das ganze Werk zeitgemäss ist. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Sava V. Kulhavy
Bilder:
Der Scheideweg bei „nicht naheliegend“
Die Grundzüge der Erfindungsbeurteilung in der Schweiz
Fragen der Abfangmethode unter Art. 1, Abs. 2 PatG
Eine Ontologie von Erfindungen
Brief vom 02. August 2026 · Seite 2 von 2
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Die Erfindungswissenschaft
Sehr geehrte Frau Präsidentin
In der Beilage finden Sie Abbildungen, die die Grundlagen einer Erfindungswissenschaft offenbaren. Diese Abbildungen dürften eine weltweite Sensation darstellen. Denn bisher war es möglich, Erfindungen nur in einer intuitiven Weise zu beurteilen. Die beiliegenden Unterlagen enthalten rationale Aussagen, die wissenschaftlich begründete Entscheide über Erfindungen ermöglichen. Grundlagen sind normalerweise dazu da, um vertieft zu werden. Selbstverständlich verfüge ich auch über solche Vertiefungen. Dies deswegen, weil die Grundlagen sich durch Abstraktionen aus Einzelaussagen ergaben.
Wenn gewünscht, könnte ich diese Abbildungen während der Tagung vom 02. September 2026 zeigen und erläutern. Um diese Logik der Beurteilung von Erfindungen anwenden zu können, dürfte es ausreichen, wenn man die Inhalte der ersten sieben Abbildungen der Beilage versteht. Wenn das IGE diese Beurteilungslogik akzeptieren würde, die sehr gut zum Art. 1, Abs. 2 PatG passt, könnte das IGE die Sachprüfung zu einem niedrigen Preis anbieten.
Die Erfindungswissenschaft hat zwei Teile. Der Teil 1 betrifft die Entstehung von Erfindungen. Der Teil 2 betrifft die Beurteilung von Erfindungen. Vor wenigen Jahren fertigte ich ein Manuskript mit etwa 450 Seiten und etwa 115 Abbildungen an, das die beiden Teile aufwies. Springer war bereit, ein diesbezügliches Buch zu veröffentlichen. Die Berichtigung der verwendeten Sprache erwies sich jedoch als zu aufwendig. Ich arbeite an einem weiteren Manuskript, das sprachlich besser sein sollte und das auch meine neuesten Erkenntnisse auf diesen Wissensgebieten berücksichtigt.
Ich hoffe, dass das IGE diese Beurteilungslogik von Erfindungen im Rahmen der vorgesehenen Sachprüfung anwenden wird. Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Sava V. Kulhavy
Beilage:
„Die Verwissenschaftlichung des Erfindungswesens“ (11 Bilder)
Brief vom 11. August 2026 · Seite 1 von 1
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Vortrag „Das revidierte Schweizer Patentrecht“ am 02. September 2026 (Teil 2)
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Ich komme zurück auf mein Schreiben vom 02. August 2026. Im Nachstehenden werde ich den Inhalt des Satzes ergänzen bzw. vertiefen, der sich am Ende der Seite 2 meines genannten Schreibens befindet und der wie folgt lautet:
Der Kern der Revision des Patentrechts sollte darin liegen, dass Art. 1, Abs. 2 PatG anhand der Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung ausgelegt wird, damit das ganze Werk zeitgemäss ist.
Bekanntlich ist Erfindung bloss ein unbestimmter Sprachausdruck und kein Begriff. Folglich sind die erfinderische Tätigkeit und das „Nicht-Naheliegen“ ebenfalls bloss unbestimmte Sprachausdrücke. Wenn jemand behauptet, diese Aufgabenlösung weist die erfinderische Tätigkeit nicht auf, dann ist dies bloss seine subjektive Meinung und nichts mehr.
Die von mir vorgeschlagene Auslegung von Art. 1, Abs. 2 PatG anhand der Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung (DNAL) ermöglicht einen von Subjektivitäten freien, d. h. einen objektiven bzw. wissenschaftlich begründeten Entscheid darüber, ob eine Erfindung vorliegt oder nicht. Warum dem so ist, dies ist in der Abbildung „Die Grundzüge der Erfindungsbeurteilung in der Schweiz“ erläutert, die meinem Schreiben vom 02. August 2026 beilag.
Mit der Recherche und mit der Sachprüfung bringt der Vorschlag des IGE für die Revision des Schweizer Patentrechts nur das, was es seit den 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts in Form der Recherche Internationaler Art (PCT) in der Schweiz bereits gibt. Ich sehe keinen Grund dafür, warum es zwei gleichartige und gleichwertige Verfahren in der Schweiz nebeneinander geben sollte.
Das Resultat einer Recherche Internationaler Art hat zwei Hauptteile, eine Liste der ermittelten Entgegenhaltungen und eine Wertung der eingereichten Patentansprüche im Lichte der Inhalte der ermittelten Dokumente des Standes der Technik. Diese Wertung müsste der Sachprüfung der geplanten IGE-Revision entsprechen. Damit die geplante Revision ein Erfolg sein könnte, müsste sie dem Publikum zumindest einen wesentlichen Vorteil bieten und nicht nur weitere Kosten und Hürden. Ich wüsste von einem solchen Vorteil.
Brief vom 12. August 2026 · Seite 1 von 3
Brief vom 12. August 2026 (Teil 2) — Fortsetzung
Im Resultat einer Recherche Internationaler Art werden die angegriffenen Patentansprüche anhand von Floskeln wie „beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit“, „ergab sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik“ oder dgl. gewertet. Dabei wissen die PCT-Prüfer nicht, was naheliegend bedeutet. Wie dargelegt, sind solche Floskeln bloss subjektive Meinungen der PCT-Prüfer. Nach dem Erhalt eines solchen Rechercheresultats müsste sich der Anmelder oder/und sein Patentanwalt Gedanken darüber machen, wie die gegenüber dem Rechercheresultat korrekt abgegrenzten Patentansprüche lauten müssten. Der Anmelder oder/und sein Patentanwalt sind jedoch in gleicher Situation wie die PCT-Prüfer. Nämlich, für den Anmelder und für seinen Patentanwalt gilt es auch, dass es keine Definition der Erfindung gibt. Dadurch befindet sich das Ganze in Schwebe.
Dennoch werden danach Patentanmeldungen im Ausland eingereicht, und zwar meistens mit den ursprünglich eingereichten und durch die Recherche angegriffenen Patentansprüchen. Man wartet ab, wie der Prüfer dort auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche reagieren wird. So beginnt bei jeder der Anmeldungen im Ausland das übliche Hin und Her zwischen dem Patentamt und dem Anmelder wegen dem Wortlaut gewährbarer Patentansprüche. Dazwischen sind der inländische und der ausländische Patentanwalt. Solche Verfahren können äusserst teuer sein, bis sich die Parteien über die Patentansprüche einigen. Wenn es harzt, weist das Patentamt die Patentanmeldung einfach zurück und der gesamte Aufwand ist für den Anmelder ein reiner Verlust.
Gemäss meinem Vorschlag könnte die Revision, wie durch das IGE geplant, die zwei Phasen haben, nämlich eine Recherche und eine Sachprüfung. Die Recherche wäre die Recherche der Internationaler Art. Eine Neuheitsrecherche mit einem kleineren räumlichen Geltungsbereich wäre wertlos. Denn Entscheide im Patentwesen werden nur auf der Grundlage von den weltweiten Stand der Technik berücksichtigenden Neuheitsnachforschungen gefällt. Als die diesbezügliche Nachforschungsart gilt die Recherche Internationaler Art.
Die Sachprüfung bestünde erstens darin, dass die Prüfer im IGE Patentansprüche abfassen, die gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik abgegrenzt sind. Die Abfassung solcher Patentansprüche müsste innerhalb des Prioritätsjahres erfolgen. Die Abfassung solcher Patentansprüche würde auf der Grundlage der Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung DNAL erfolgen. Ich könnte den Prüfern erläutern, wie die Abfassung solcher Patentansprüche vor sich geht. – siehe zum Beispiel auch mein Buch „Erfindungs- und Patentlehre“.
Zweitens würden die Prüfer entscheiden, ob die jeweilige Patentanmeldung direkt zur Erteilung eines Patents geht oder ob eine Beanstandung zu erlassen ist. Dafür würde die von mir beschriebene Abfangmethode zum Einsatz kommen.
Die DNAL ist unter der Berücksichtigung des weltweiten Standards entwickelt worden, gemäss welchem es verboten ist, naheliegende Aufgabenlösungen zu patentieren. Ausserdem ist die DNAL im Rahmen von Art. 33, Abs. 3 PCT anwendbar. Die von den IGE-Prüfern entworfenen Patentansprüche wären weltweit verwendbar. Es gibt nämlich einen Usus. Wenn ein Patentamt einen Satz von Patentansprüchen für gewährbar hält, betrachten alle übrigen Patentämter solche Patentansprüche ebenfalls als gewährbar.
Brief vom 12. August 2026 · Seite 2 von 3
Brief vom 12. August 2026 (Teil 2) — Fortsetzung
Die Anmelder könnten die durch die IGE-Prüfer entworfenen Patentansprüche ihren Patentanmeldungen im Ausland zugrunde legen. Da solche Patentansprüche gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik bereits abgegrenzt sind und da sie in einer wissenschaftlichen Weise abgefasst wurden, könnten die Patentanmeldungen im Ausland unter minimal möglichen Kosten und rasch zur Patenterteilung gelangen.
Wenn ein Entscheid hinsichtlich einer patentierten Erfindung beim Bundespatentgericht gefällt werden sollte, dann wäre nur die Frage bis auf weiteres zulässig, ob der Inhalt des angegriffenen Patentanspruchs unter die Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung fällt? (Art. 1, Abs. 2 PatG) Nicht zulässig wären Fragen wie „Ist die Aufgabenlösung Erfindung“ oder „Beruht die Aufgabenlösung auf einer erfinderischen Tätigkeit“ oder dgl. Da es offiziell keine Definition der Erfindung gibt, ist keine sinnvolle Antwort auf solche Fragen möglich. Erfahrungsgemäss führen solche Fragen nur zu Konfusionen.
Zu den Vorteilen, die eine solche Revision den Anmeldern und den Patentinhabern bringen könnte, kann u. a. folgendes gesagt werden.
- Schweizer Patente wären geprüfte Patente.
- Das manchmal recht kostspielige Hin und Her wegen gewährbaren Patentansprüchen bei Patentanmeldung im Ausland würde wegfallen, weil die eingereichten Patentansprüche der IGE-Prüfer gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik abgegrenzt waren. Dementsprechend könnten Patente für alle Auslandsanmeldungen und zudem noch rasch erteilt werden.
- Nichtigkeitsklagen könnten beim Bundespatentgericht sehr viel schneller als bisher erledigt werden. Dies könnte bei den beteiligten Parteien, die oft in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, von einem entscheidenden Vorteil sein. Es wäre kostengünstiger, sich den Streit um ein Patent durch das Bundespatentgericht entscheiden zu lassen als die Lösung des Falles durch einen aussergerichtlichen Vergleich anzustreben. Denn bei Vergleichen muss die unterlegene Partei oft kräftig zahlen, was wesentlich mehr wäre, als die Gebühren beim Bundespatentgericht. Aus solchen Gründen könnte es mehr Fälle beim Bundespatentgericht als bisher geben.
- Mit dem in dieser Weise ersparten Geld könnten sich Anmelder zusätzliche Patentanmeldungen leisten, was dem Patentwesen gesamthaft gut tun würde.
- Die Auslegung von Art. 1, Abs. 2 PatG anhand der DNAL würde noch weitere und ebenfalls sehr wichtige Vorteile dem Publikum bieten.
Dieses Verfahren in der Schweiz könnte auch für Anmelder zugänglich sein, die im Ausland ansässig sind. Zudem würde dieses Verfahren im Rahmen von Art. 33, Abs. 3 PCT liegen. Folglich könnte dieses Verfahren den Keim einer weltweiten, wissenschaftlich begründeten Beurteilung von Erfindungen bilden. Von wissenschaftlich begründeten Patentansprüchen und Entscheiden spreche ich deswegen, weil sie auf der Grundlage der Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung DNAL abgefasst bzw. gefällt würden.
Selbstverständlich wäre die Anwendung der DNAL auch für die Einführung der modernen Informationstechnologien im Erfindungs- und Patentwesen förderlich. Es gibt auch das riesige Thema der Zukunft, die Computer-Kreativität. Diese Annahme beruht auf den sehr überraschenden kreativen Fähigkeiten zum Beispiel von ChatGPT, Siri usw.
Ich hoffe, dass das IGE wenigstens die wesentlichen Punkte dieses Vorschlags für eine Revision des Schweizer Patentrechts akzeptieren wird. Diese Beschreibung meines Vorschlags wäre in einem Annahmefall zu vertiefen. Ich verfüge über ausreichend Material, anhand welchem eine solche Vertiefung erfolgen könnte.
Freundliche Grüsse
Sava V. Kulhavy
Brief vom 12. August 2026 · Seite 3 von 3
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Praxis der ERWISS-Beurteilungsweise
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Ich komme zurück auf meine Briefe und Abbildungen, die Sie am 14. August 2026 per E-Mail von mir erhalten haben. Die Menge der Informationen, die Sie erhielten, ist recht gross. Bei der Ausführung dieser ERWISS-Beurteilungsweise ist die Situation gerade umgekehrt, d. h. sehr einfach. Dies deswegen, weil diese Beurteilungsweise durch die Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung begründet und aus diesem Grund auch so überschaubar ist.
Wenn ein IGE-Prüfer die Patentansprüche für eine eingereichte Patentanmeldung abfassen soll, dann braucht er die Inhalte nur der zwei hier beiliegenden Abbildungen zu berücksichtigen. Gemäss der Abbildung „Struktur patentrelevanter Aufgabenlösungen“ soll der Prüfer schauen, dass der abzufassende Patentanspruch die Struktur entweder einer Kombinationserfindung oder einer Verwendungserfindung aufweist. Wenn im Patentanspruch eine Kombinationserfindung definiert ist, dann soll der Prüfer wegen dem Inhalt der Abbildung „Die Zahl der Merkmale und der Geltungsbereich“ bestrebt sein, mit nur zwei Merkmalen im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs auszukommen. Denn ein solcher Patentanspruch hat bereits einen patentwürdigen Inhalt und zugleich hat er auch den grösstmöglichen Geltungsbereich. Ein Muster für einen solchen Patentanspruch findet man in der Abbildung „Beispiele für patentrelevante Aufgabenlösungen“ unter dem Titel „Kombinationserfindung“.
Während dem Prioritätsjahr ist es erlaubt, die ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen zu ändern. Selbstverständlich bezieht sich die Unionspriorität auch weiterhin nur auf den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen. Nach dem Erhalt des Resultates einer Recherche Internationaler Art oder/und nach dem Erhalt der von einem IGE-Prüfer ausgearbeiteten Patentansprüche kann der Anmelder den Inhalt der eingereichten Anmeldungsunterlagen ändern, damit diese besser zum Rechercheresultat passen. Der Anmelder könnte die Patentansprüche, die er selbst abgefasst hat, ans IGE zur Begutachtung senden. Wenn genehmigt, würden solche Patentansprüche weltweit als von einem Patentamt akzeptiert gelten.
Es sieht nach viel Arbeit für die IGE-Prüfer aus. Aber hier einleitend ist dargelegt, wie einfach es unter der ERWISS-Beurteilungsweise zu entscheiden ist, ob eine Erfindung vorliegt oder nicht. Das IGE würde eine Dienstleistung anbieten, die erstens weltweit neu ist. Diese Dienstleistung könnte den Anmeldern sehr viel Geld und sehr viel Zeit bei ihren Auslandsanmeldungen ersparen. Solche Ersparnisse könnten sogar Anmelder aus dem Ausland dazu bewegen, ihre Erstanmeldungen in der Schweiz einzureichen.
Die Beurteilungsweise von Erfindungen unter Art. 33, Abs. 3 PCT kann eines Tages anhand der Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung ebenfalls als verwissenschaftlicht gelten. Dann könnte das IGE aufgrund der bereits gemachten Erfahrungen den übrigen Staaten zeigen, wie diese Beurteilungsweise vor sich geht.
Sonst stehe ich für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Sava V. Kulhavy
Beilagen:
„Struktur patentrelevanter Aufgabenlösungen“
„Die Zahl der Merkmale und der Geltungsbereich“
Brief vom 14. August 2026 · Seite 1 von 1