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Patentrecht · Erfindung · Methodik

Verwissenschaftlichung des Erfindungswesens

Eine logisch begründete Methodik, um patentrelevante Aufgabenlösungen sicher einzuordnen – und um naheliegende Lösungen klar von Kombinations- und Verwendungserfindungen zu unterscheiden. Grundlage ist ein Modell, das die Zeichenwelt unseres Denkens von der Kausalwelt der Gegenstände abgrenzt.

Porträt Dipl. El.-Ing. S. V. Kulhavy
S. V. KulhavyDipl. El.-Ing., Patentanwalt
Schriftwechsel

Das revidierte Schweizer Patentrecht – Vorschläge

Vier Schreiben an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum zur geplanten Revision des Schweizer Patentrechts und zum Vortrag vom 02. September 2026 – gefolgt von vier Abbildungen zur Patentrechtsreform. Blättern Sie mit den Pfeilen durch die Seiten.

Brief vom 12. August 2026 (Teil 2) — Fortsetzung

Die Anmelder könnten die durch die IGE-Prüfer entworfenen Patentansprüche ihren Patentanmeldungen im Ausland zugrunde legen. Da solche Patentansprüche gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik bereits abgegrenzt sind und da sie in einer wissenschaftlichen Weise abgefasst wurden, könnten die Patentanmeldungen im Ausland unter minimal möglichen Kosten und rasch zur Patenterteilung gelangen.

Wenn ein Entscheid hinsichtlich einer patentierten Erfindung beim Bundespatentgericht gefällt werden sollte, dann wäre nur die Frage bis auf weiteres zulässig, ob der Inhalt des angegriffenen Patentanspruchs unter die Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung fällt? (Art. 1, Abs. 2 PatG) Nicht zulässig wären Fragen wie „Ist die Aufgabenlösung Erfindung“ oder „Beruht die Aufgabenlösung auf einer erfinderischen Tätigkeit“ oder dgl. Da es offiziell keine Definition der Erfindung gibt, ist keine sinnvolle Antwort auf solche Fragen möglich. Erfahrungsgemäss führen solche Fragen nur zu Konfusionen.

Zu den Vorteilen, die eine solche Revision den Anmeldern und den Patentinhabern bringen könnte, kann u. a. folgendes gesagt werden.

  • Schweizer Patente wären geprüfte Patente.
  • Das manchmal recht kostspielige Hin und Her wegen gewährbaren Patentansprüchen bei Patentanmeldung im Ausland würde wegfallen, weil die eingereichten Patentansprüche der IGE-Prüfer gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik abgegrenzt waren. Dementsprechend könnten Patente für alle Auslandsanmeldungen und zudem noch rasch erteilt werden.
  • Nichtigkeitsklagen könnten beim Bundespatentgericht sehr viel schneller als bisher erledigt werden. Dies könnte bei den beteiligten Parteien, die oft in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, von einem entscheidenden Vorteil sein. Es wäre kostengünstiger, sich den Streit um ein Patent durch das Bundespatentgericht entscheiden zu lassen als die Lösung des Falles durch einen aussergerichtlichen Vergleich anzustreben. Denn bei Vergleichen muss die unterlegene Partei oft kräftig zahlen, was wesentlich mehr wäre, als die Gebühren beim Bundespatentgericht. Aus solchen Gründen könnte es mehr Fälle beim Bundespatentgericht als bisher geben.
  • Mit dem in dieser Weise ersparten Geld könnten sich Anmelder zusätzliche Patentanmeldungen leisten, was dem Patentwesen gesamthaft gut tun würde.
  • Die Auslegung von Art. 1, Abs. 2 PatG anhand der DNAL würde noch weitere und ebenfalls sehr wichtige Vorteile dem Publikum bieten.

Dieses Verfahren in der Schweiz könnte auch für Anmelder zugänglich sein, die im Ausland ansässig sind. Zudem würde dieses Verfahren im Rahmen von Art. 33, Abs. 3 PCT liegen. Folglich könnte dieses Verfahren den Keim einer weltweiten, wissenschaftlich begründeten Beurteilung von Erfindungen bilden. Von wissenschaftlich begründeten Patentansprüchen und Entscheiden spreche ich deswegen, weil sie auf der Grundlage der Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung DNAL abgefasst bzw. gefällt würden.

Selbstverständlich wäre die Anwendung der DNAL auch für die Einführung der modernen Informationstechnologien im Erfindungs- und Patentwesen förderlich. Es gibt auch das riesige Thema der Zukunft, die Computer-Kreativität. Diese Annahme beruht auf den sehr überraschenden kreativen Fähigkeiten zum Beispiel von ChatGPT, Siri usw.

Ich hoffe, dass das IGE wenigstens die wesentlichen Punkte dieses Vorschlags für eine Revision des Schweizer Patentrechts akzeptieren wird. Diese Beschreibung meines Vorschlags wäre in einem Annahmefall zu vertiefen. Ich verfüge über ausreichend Material, anhand welchem eine solche Vertiefung erfolgen könnte.

Freundliche Grüsse

Sava V. Kulhavy

Brief vom 12. August 2026 · Seite 3 von 3
Bildergalerie

Abbildung

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Bild 6

Bild 6 – Zett-Diagramm

Grundlagen

Zeichenwelt und Kausalwelt

Um zu verstehen, wann eine technische Aufgabenlösung patentwürdig ist, lohnt sich zunächst ein Blick auf das Verhältnis zwischen unseren Vorstellungen (der Zeichenwelt) und den tatsächlichen Gegenständen der Kausalwelt.

Grenze B Die Zeichenwelt Zeichen sind Buchstaben, Zahlen, mentale Bilder usw. Beschreibung, z. B. Auswirkungsfähigkeiten eines Objekts Name (N) betreffend Mittel/Objekt mentale Verarbeitung Vorstellungen aus dem Gehirn mentale Repräsentation von Mitteln/Objekten Die Kausalwelt Mittel-Objekt-Welt, u. a. Erfindungsgebilde Der übrige Körper eines Menschen Sinnesorgane, Thalamus, Kortex, Subkortikalstrukturen Gegenstand (G) Mittel, Objekt usw. Sinneswahrnehmung Verwirklichung von Vorstellungen z. B. mittels Körperextremitäten, Sprache usw.
Abb. 1 – Kausalweltapproximation mittels Zeichen. Die Zeichenwelt (Namen, mentale Bilder, Beschreibungen) steht der Kausalwelt (Mittel, Objekte, Erfindungsgebilde) gegenüber. Über die Grenze B hinweg approximiert der Name (N) eines Mittels den tatsächlichen Gegenstand (G); Vorstellungen aus dem Gehirn werden über Körperextremitäten oder Sprache in der Kausalwelt verwirklicht.
Kausale Welt Kontinuum aus Gegenständen der Kausalwelt und aus Geschehen an diesen Gegenständen; Verwirklichung von Ideen für Gegenstände; Kausaldeterminismus. Beeinflussung der Sinnesorgane durch die Kausalwelt; Kausalkräfte. Denken & Kreativität Gehirn eines Menschen samt dem Denk- geschehen im Gehirn; vorgestelltes Kausal- kontinuum; Zusammenfügen von Vorstellungen zu Ideen; Mentaldeterminismus. Beeinflussung der Kausalwelt durch die Aktivitätsorgane eines Menschen. Vorstellungen werden nicht 1:1 aus der Kausalwelt aufgenommen – deshalb sind sie im Denken neu kombinierbar.
Abb. 2 – Kausale Welt und das Denken. Die Kausalwelt wirkt über die Sinnesorgane auf das Gehirn; das Denken wirkt über die Aktivitätsorgane des Menschen auf die Kausalwelt zurück. Da mentale Vorstellungen nicht deckungsgleich aus der Kausalwelt übernommen werden, lassen sie sich im Denken frei neu kombinieren – die Quelle von Kreativität und damit von Erfindungen.
Praxis

Beispiele für patentrelevante Aufgabenlösungen

Drei typische Patentansprüche zeigen, wie unterschiedlich Aufgabenlösungen strukturiert sein können – und warum nur zwei davon patentwürdig sind.

Naheliegend

Naheliegende Aufgabenlösung

„Aufbereitungsanlage für Bauschuttmaterial, mit einem Brecher und mit einer Sortiervorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass eine Entstaubungsvorrichtung zwischen dem Brecher und der Sortiervorrichtung angeordnet ist.“

Nicht patentwürdig – ein bekanntes technisches Mittel wird aufgrund einer bekannten Auswirkungsfähigkeit eingesetzt.

Erfindung

Kombinationserfindung

„Aufbereitungsanlage für Bauschuttmaterial, mit einem Brecher (B) und mit einer Sortiervorrichtung (R), dadurch gekennzeichnet, dass ein Staubsauger (U) an der Austrittsöffnung (A) aus dem Brechergehäuse (H) angebracht ist und dass eine Haube (L) sowohl den Staubsauger (U) als auch den Übergangsbereich zwischen dem Brechergehäuse (H) und die Sortiervorrichtung (R) überdeckt.“

Patentwürdig – Verwendung eines neuen technischen Mittels (der Kombination aus Haube und Staubsauger).

Erfindung

Verwendungserfindung

„Verwendung von Dichlor-Diphenyl-Trichlorethan zur Vertilgung von Insekten.“

Patentwürdig – ein bekanntes Mittel wird aufgrund einer Auswirkungsfähigkeit verwendet, die zuvor weder publiziert noch im Voraus ableitbar war.

Systematik

Die Strukturen patentrelevanter Aufgabenlösungen

Der Wortlaut der Merkmale eines Patentanspruchs beschreibt Gestalt und Inhalt einer Aufgabenlösung. Abstrahiert man von diesem Inhalt, tritt die dahinterliegende patentrelevante Struktur hervor.

  • 1
    Naheliegende Aufgabenlösung (nicht patentwürdig) – Verwendung eines bekannten technischen Mittels aufgrund einer bei diesem Mittel bekannten Auswirkungsfähigkeit. Bekannt bedeutet publiziert oder im Voraus ableitbar.
  • 2
    Kombinationserfindung – Verwendung eines neuen technischen Mittels.
  • 3
    Verwendungserfindung – Verwendung eines bekannten technischen Mittels aufgrund einer Auswirkungsfähigkeit, die bei diesem Mittel weder publiziert noch im Voraus ableitbar war.

Bei der Beurteilung einer Aufgabenlösung wird – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beschreibung – ermittelt, welche Struktur die Merkmale des beurteilten Patentanspruchs bilden. Bei einem zweiteiligen Patentanspruch betrifft dieser Entscheid nur den kennzeichnenden Teil.

Definition

„Eine gewerblich anwendbare Lösung einer technischen Aufgabe ergab sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, wenn zur Lösung der Aufgabe ein bekanntes technisches Mittel aufgrund einer bei diesem Mittel publizierten oder bei diesem Mittel im Voraus ableitbaren Auswirkungsfähigkeit neu verwendet wurde.“ — Definition einer naheliegenden Aufgabenlösung (DNAL)

Die Struktur einer naheliegenden Aufgabenlösung entspricht exakt diesem Passus der DNAL. Die Struktur einer Kombinationserfindung geht über die DNAL hinaus, indem das Merkmal „ein bekanntes technisches Mittel“ nicht erfüllt ist. Die Struktur einer Verwendungserfindung geht über die DNAL hinaus, indem das Merkmal „aufgrund einer bei diesem Mittel publizierten oder im Voraus ableitbaren Auswirkungsfähigkeit verwendet“ nicht erfüllt ist. Erfüllt eine gewerblich anwendbare und neue Aufgabenlösung ein Merkmal der DNAL nicht, geht sie über die DNAL hinaus – und ist damit eine Erfindung.

Verfahren

Erfindungsentscheide nach Art. 1, Abs. 1 und 2 PatG

Drei Prüfschritte entscheiden, ob eine Aufgabenlösung patentfähig ist.

Gewerblich anwendbar? ja nein Neu? ja nein Nicht naheliegend? ja nein Erfindung Patent möglich 0-Patent 0-Patent 0-Patent
Abb. 3 – Erfindungsentscheide nach Art. 1, Abs. 1 und 2 PatG. Erst wenn eine Aufgabenlösung gewerblich anwendbar, neu und nicht naheliegend ist, liegt eine Erfindung vor. Fehlt eines der drei Merkmale, ergibt sich ein „0-Patent“.

Der Scheideweg bei „nicht naheliegend“

Art. 33, Abs. 3 PCT nimmt den Ausdruck „nicht naheliegend“ als Ganzes und fragt, ob der beurteilte Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen könnte. Da es keine allgemein anerkannte Definition der Erfindung gibt, bleibt die Einschätzung eines Prüfers dabei notwendigerweise unscharf – was in der Praxis zu erheblichen Beurteilungsproblemen führen kann.

Der logische Weg: Zerlegt man den Ausdruck „nicht naheliegend“ in seine Bestandteile „nicht“ und „naheliegend“ und definiert zunächst den Bestandteil „naheliegend“, lässt sich durch Negation dieser Definition eine Definition von „nicht naheliegend“ – also des Begriffs Erfindung – gewinnen. So lassen sich Erfindungen auch ohne allgemeine Definition der Erfindung auf rein logischem Weg erkennen.
Vertiefung

Die Zahl der Merkmale und der Geltungsbereich

Mit wachsender Zahl an Merkmalen im kennzeichnenden Teil eines zweiteiligen Patentanspruchs verändert sich auch der maximale Geltungsbereich einer Kombinationserfindung – das sogenannte Transformationsfeld.

Zahl der Merkmale im kennzeichnenden Teil (X) Geltungsbereich (Y) 012 345 67 Naheliegende Lösungen / Verwendungserfindungen Maximaler Geltungsbereich Nicht naheliegend, Kombinationserfindungen Prüfers- Problemzone
Abb. 4 – Transformationsfeld. Mit steigender Merkmalszahl im kennzeichnenden Teil wächst tendenziell der mögliche Geltungsbereich einer Kombinationserfindung. Im Bereich weniger Merkmale und kleinen Geltungsbereichs liegt die anspruchsvollste Beurteilungszone für den Prüfer – die „Prüfers-Problemzone“. Bei einer Verwendungserfindung ergibt sich der Geltungsbereich unmittelbar aus den Geltungsbereichen der im Patentanspruch verwendeten Begriffe.

Erfindungen dicht an der Erfindungsgrenze

„Aufbereitungsanlage für Bauschuttmaterial, mit einem Brecher (B) und mit einer Sortiervorrichtung (R), wobei sich ein Abschnitt der Sortiervorrichtung (R) im Inneren des Brechergehäuses (H) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass ein Staubsauger (U) an der Austrittsöffnung (A) des Brechergehäuses (H) angebracht ist und dass eine Haube (L) den Staubsauger (U) sowie den Bereich der Austrittsöffnung (A) am Brechergehäuse (H) staubdicht überdeckt.“

Der Inhalt der Kennzeichnung stellt eine Erfindung dar – konkret eine Kombinationserfindung. Würde man das Merkmal der Haube weglassen, läge eine naheliegende Aufgabenlösung vor, da Staubsauger zur Staubaufnahme (ihrer bekannten Auswirkungsfähigkeit) vorgesehen sind. Würde man hingegen das Merkmal des Staubsaugers weglassen, würde die Anlage schlicht nicht funktionieren. Das Beispiel zeigt eindrücklich, wie nah Erfindung und naheliegende Lösung beieinanderliegen können – und wie präzise die Merkmalsanalyse sein muss.

Synthese

Zett-Diagramm – Lösung technischer Aufgaben nach ihrer Struktur

Am Ende lässt sich jede technische Aufgabenlösung einer von zwei Zonen zuordnen.

Zone der Benützung eines neuen technischen Mittels GE, KE, ptwAGGR usw. Zone der Übertragungen eines bekannten Mittels VE, AE, nlL, nptwAGGR
Abb. 5 – Zett-Diagramm. Lösung technischer Aufgaben nach ihrer Struktur: Die obere Zone betrifft die Benützung eines neuen technischen Mittels (u. a. Kombinationserfindungen), die untere Zone die Übertragung eines bereits bekannten Mittels (u. a. Verwendungserfindungen und naheliegende Lösungen).

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